Patientenvertretung im G-BA: Kinderwunsch nach keimzell-schädigender Therapie - Einfrieren von Ei- und Samenzellen sowie Hodengewebe nach der Pubertät endlich Kassenleistung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute eine Richtlinie zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe sowie entsprechende medizinische Maßnahmen wegen keimzellschädigender Therapie beschlossen.

Berlin, 16.07.2020. Durch die Therapie kann es bei einigen Erkrankungen dazu kommen, dass die Betroffenen unfruchtbar werden. Dies kann zum Beispiel bei einer Chemotherapie aufgrund einer Krebserkrankung passieren oder bei der Behandlung von Rheuma. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit Eizellen, Spermien oder Hodengewebe nach der Pubertät vor Durchführung der zellschädigenden Therapie zu entnehmen und in flüssigem Stickstoff einzufrieren (Kryokonservierung). Die tiefgefrorenen Zellen können dann zu einem späteren Zeitpunkt und nach überstandener Krankheit aufgetaut werden, um eine künstliche Befruchtung zu ermöglichen.

Durch den neuen § 27a Absatz 4 SGB V haben Versicherte, die Gefahr laufen, durch eine Behandlung unfruchtbar zu werden, jetzt Anspruch auf Kryokonservierung sowie auf die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen wie z.B. die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung und ein späteres Auftauen. Bisher mussten Betroffene die Kosten selbst tragen. Grundsätzlich besteht der Anspruch bei weiblichen Versicherten bis zum vollendeten 40. Lebensjahr und für männliche Versicherte bis zum vollendeten 50. Lebensjahr. Eine untere Altersgrenze ist nicht vorgegeben.

Die Beratungen sind mit dem heutigen Beschluss aber noch nicht abgeschlossen. Im nächsten Teil der Beratung wird es um die Kryokonservierung von Eierstockgewebe sowie Hodengewebe bei Jungen vor der Pubertät gehen.

Ansprechpartnerin: Dr. Ulrike Holtkamp, Sprecherin der Patientenvertretung im Unterausschuss
Methodenbewertung, Tel.: 0228-33 88 9 211; E-Mail: u.holtkamp@leukaemie-hilfe.de


Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patienten-organisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:

  • Deutscher Behindertenrat,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen,
  • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.

Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

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