Endlich haben chronisch kranken Patientinnen und Patienten und solche mit Risiken Anspruch auf die Durchführung einer Knochendichtemessung zur Erkennung einer Osteoporose. Die Patientenvertretung hatte einen entsprechenden Antrag gestellt und damit einen entscheidenden Anstoß für den heute gefassten Beschluss gegeben.
Bisher musste es erst zu einem Knochenbruchkommen, damit eine Knochendichtemessung von den Krankenkassen erstattet wurde. Nun profitieren auch Patientinnen und Patienten mit Risiken und solche, bei denen der Verdacht einer sogenannten sekundären Osteoporose besteht. Diese entwickelt sich im Zusammenhang mit einer Reihe von chronischen Krankheiten, aber auch als unerwünschte Wirkung von Arzneimitteln wie bei Kortison. Dies gilt z.B für chronische Darm- Leber- und Nierenerkrankungen, Rheuma, Brustkrebs, Asthma, Mukoviszidose und weitere.
Die Knochendichtemessung unterstützt die Therapieentscheidung des Arztes bei Einleitung einer medikamentösen Therapie bei begründeten anamnestischen und klinischen Merkmalen. So werden einerseits Patientinnen und Patienten identifiziert, die einer Therapie bedürfen und andererseits solche vor einer Übertherapie geschützt, bei denen noch keine medikamentöse Therapie notwendig ist oder noch keine Osteoporose vorliegt. Vor diesem Hintergrund kritisiert die Patientenvertretung[nbsp] am heutigen Beschluss, dass eine erneute Knochendichtemessung in der Regel frühestens nach 5 Jahren möglich ist. Die Patientenvertretung hatte eine flexiblere Grenze von 2 Jahren gefordert.
Die Einführung eines einmaligen Screenings auf Osteoporose für Frauen ab 55 Jahren – so ein weiterer, heute aber abgelehnter Antrag - hätte bedeutet, dass Männer und jüngere chronisch kranke Patientinnen nicht profitiert hätten.
Ansprechpartner: Inge Linde, Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V, Patientenvertreterin im Unterausschuss Methodenbwertung.
Tel.: 0345 5509933, Mobil: 0171.2896567, Mail: inge.linde@t-online.de
______________
Die Patientenvertretung im G-BA besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der vier maßgeblichen Patientenorganisationen entsprechend der Patientenbeteiligungsverordnung:
- Deutscher Behindertenrat,
- Bundesarbeitsgemeinschaft PatientInnenstellen und -initiativen,
- Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e.V.
- Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Die Patientenvertretung im G-BA kann mitberaten und Anträge stellen, hat aber kein Stimmrecht.