Düsseldorf 27.2.2023. Mit dem sog. Patientenrechtegesetz I ist zwar ein wichtiger Meilenstein für Patient:innen gesetzt worden, leider beschränkt sich dieser aber nur auf die gesetzliche Verankerung der bisherigen Rechtsprechung. Echte Verbesserungen für Patient:innen wurden damit aber kaum erreicht. Gleichzeitig ist die beweisrechtliche Situation von Patient*innen gegenüber ihren Vertragspartnern im Arzthaftungsprozess schwieriger als in Rechtsstreitigkeiten bei anderen Verträgen. Patient:innen, die dem Arzt einen Fehler nachweisen, können somit vor Gericht dennoch ihren Prozess verlieren, wenn der Gutachter nur zu 80 Prozent bestätigt, dass der Fehler für den Gesundheitsschaden ursächlich war. Die BAG SELBSTHILFE fordert deswegen mindestens eine Angleichung dieser Regelungen an Regelungen in anderen Vertragsbereichen, in denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht.
Um einen Schadensersatzprozess bei möglichen Behandlungsfehlern überhaupt führen zu können, müssen Patient:innen von Ärzt:innen in Kenntnis gesetzt werden, dass ein solcher stattgefunden hat.
„Die derzeitige ärztliche Verpflichtung, dies nur auf Nachfrage der Patient:innen zu klären oder zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren, ist nicht hinzunehmen. Denn so werden viele Patient:innen in Unwissenheit gelassen und ihnen wird die Möglichkeit genommen, rechtliche Maßnahmen ergreifen zu können. Deswegen muss es hier eine entsprechende gesetzliche Regelung geben, dass Ärzt:innen die Patient:innen dazu aufklären müssen“, fordert Dr. Martin Danner, Bundesgeschäftsführer der BAG SELBSTHILFE deutlich.
Schließlich muss auch § 13 Abs. 3a SGB V reformiert werden. Diese Regelung sollte das Genehmigungsverfahren der Krankenkassen beschleunigen. Denn äußert sich eine Krankenkasse nicht zu einem Kostenübernahmeantrag z. B. für ein Hilfsmittel innerhalb einer bestimmten Frist, so gilt dieser Antrag als genehmigt. Allerdings hat nunmehr das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich nur um einen Kostenerstattungsanspruch handelt. Demnach müssen Patient:innen die Kosten für das Hilfsmittel erst vorstrecken und dann einklagen. Diese Handhabung benachteiligt finanzschwache Betroffene substantiell. Insoweit braucht es hier eine Anpassung des Gesetzes, dass Patienten hierauf einen Sachleistungsanspruch haben.
Anlässlich des zehnten Jahrestages des Patientenrechtegesetzes hat die BAG SELBSTHILFE auch ein gemeinsame Pressemitteilung mit dem AOK-Bundesverband, Sozialverband Deutschland (SoVD), Medizinrechtsanwälte e. V. veröffentlicht.
Freundliche Grüße
Burga Torges
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Die BAG SELBSTHILFE mit Sitz in Düsseldorf ist die Dachorganisation von 126 bundesweiten Selbsthilfeverbänden behinderter und chronisch kranker Menschen und ihrer Angehörigen. Darüber hinaus vereint sie 13 Landesarbeitsgemeinschaften und 7 außerordentliche Mitgliedsverbände. Der BAG SELBSTHILFE sind somit mehr als 1 Million körperlich-, geistig-, sinnesbehinderte und chronisch kranke Menschen angeschlossen, die sowohl auf Bundes- und Landesebene tätig sind als auch auf lokaler Ebene in Selbsthilfegruppen und Vereinen vor Ort. Selbstbestimmung, Selbstvertretung, Inklusion, Rehabilitation und Teilhabe behinderter und chronisch kranker Menschen sind die Grundsätze, nach denen die BAG SELBSTHILFE für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung behinderter und chronisch kranker Menschen in zahlreichen politischen Gremien eintritt.