Die BAG SELBSTHILFE begrüßt grundsätzlich, dass mit vorliegendem Gesetzentwurf die Digitalisierung der Arbeitsförderung weiter vorangetrieben werden soll, mit dem Ziel, bürgerfreundlicher, transparenter, effizienter und unbürokratischer zu werden:
I.
Im Verhältnis zu den Bürger*innen soll insbesondere die Digitalisierung ein schnelleres, effektiveres Verwaltungshandeln sicherstellen und gleichzeitig nutzerfreundlicher ausgerichtet werden:
- Dazu sollen Anträge sowie die für die im SGB III vorgesehenen Sozialleistungen erforderlichen Angaben künftig vorrangig digital gestellt werden können.
- Die digitale Kommunikation zwischen den Bürger*innen einerseits und der Bunde-sagentur für Arbeit (BA) andererseits soll vermehrt nutzbar gemacht werden. Noch bestehende Pflichten, ein Gespräch persönlich in den Räumen der Agentur zu führen zu müssen, sollen abgeschafft werden, mit der Konsequenz, dass Beratungsgespräche künftig auch per Videotelefonie geführt werden können.
- Für die Durchführung eines Beratungs- und Vermittlungsgesprächs per Videotelefonie ist notwendig, dass auf beiden Seiten – sowohl bei der Agentur für Arbeit als auch bei der arbeitslosen Person – die entsprechenden technischen Voraussetzungen bestehen. Diese digitale Kommunikationsvariante soll helfen, Wegezeiten zu vermeiden, sie bietet zusätzliche Chancen für Personen, die zeitliche oder mobilitätsbedingte Schwierigkeiten haben, persönlich in der Agentur für Arbeit vorzusprechen.
- Auch soll mit Zunahme einer digitalen Kommunikation zwischen Bürger*innen und der Agentur für Arbeit eine Modernisierung der Erreichbarkeit ermöglicht werden. Es ist mithin nicht mehr erforderlich, werktäglich persönlich seinen Briefkasten auf Mitteilungen und Vorschläge der Agentur zu prüfen. Entgegennahme von Mitteilungen und Vorschlägen zur Integration in den Arbeitsmarkt soll nicht mehr an die Anwesenheit der arbeitslosen Person am Ort der Briefanschrift gekoppelt werden. Vielmehr soll es für die Erreichbarkeit in Zukunft genügen, dass sich die arbeitslosen Personen im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten und werktäglich Mitteilungen und Vorschläge der Agentur für Arbeit zur beruflichen
Eingliederung zur Kenntnis nehmen können, um weiterhin ihren Pflichten im Integrationsprozess
nachzukommen.
II.
Ferner soll die derzeitige Rechtslage, wonach die Finanzierung einer Wohnung neben der internatsmäßigen Unterbringung ausgeschlossen war, zugunsten der Menschen mit Behinderungen mit vorliegendem Gesetzentwurf geändert werden. Insoweit sollen zukünftig Rehabilitand*innen in besonders gelagerten Einzelfällen die nötige finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre eigene Wohnung trotz Unterbringung im Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, solange dies nötig ist, beibehalten zu können.
Hierzu wird künftig beim Ausbildungsgeld neben den Kosten der internatsmäßigen Unterbringung und Verpflegung sowie dem Taschengeld nach § 123 S. 1 Nr. 2 bzw. § 124 Nr. 2 SGB III der jeweils geltende Bedarf für die Unterkunft nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) anerkannt, den Rehabilitand*innen bekommen, die am Ausbildungsort statt im Internat in einer eigenen Wohnung wohnen. In diesen Fällen besteht kein Leistungsausschluss im SGB II.
Mit dieser Neuregelung soll insbesondere auch Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen Rechnung getragen werden, denn die Gewissheit, die eigene Wohnung sowie das vertraute Umfeld so lange wie nötig als Rückzugsort zu behalten, kann in Einzelfällen erforderlich sein und die nötige Sicherheit sowie Stabilität geben, um die Ausbildung, berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder Grundausbildung in weiterer Entfernung vom Heimatort überhaupt anzutreten und durchzuhalten.
Insoweit werden diese geplanten Neuregelungen ebenfalls begrüßt.
Im Weiteren wird auch seitens der BAG SELBSTHILFE befürwortet, dass die Bundesagentur für Arbeit mit vorliegendem Referentenentwurf im Rahmen der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Ausbildungsförderung besonders schützenswerte Personen fördern möchte, konkret junge Menschen sowie Menschen mit Behinderungen. Es besteht gerade bei Maßnahmen für diese Personen ein besonderes Näheverhältnis zwischen Teilnehmer*innen sowie Mitarbeiter*innen und daraus ergibt sich sehr häufig die Gefahr, dass das Nähe- und auch Vertrauensverhältnis durch einschlägig vorbestrafte Personen gezielt gesucht sowie ausgenutzt wird.
Neben einem solchen Nähe- und Vertrauensverhältnis ergeben sich zudem weitere Gefährdungspotenziale aus der Intensität der Begleitung sowie dem zeitlichen Umfang der Betreuung. Aus diesem Grund soll laut Gesetzesbegründung auch im SGB III in Anlehnung an die Regelung des SGB VIII und Teil 2 des SGB IX der Schutz dieser Personengruppen geregelt werden, d. h. konkret bei Maßnahmen, welche sich an die Zielgruppe junger Menschen oder Menschen mit Behinderungen in besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III und SGB IX richten, wie insbesondere Maßnahmen zur Berufsvorbereitung, Berufsausbildung und Weiterbildung sowie unterstützter Beschäftigung, soll sich der Träger vom eingesetzten Personal ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen.
Erweiterte Führungszeugnisse enthalten richtigerweise nicht nur die Katalogstraftaten nach § 186 Abs. 1 S. 1, sondern auch alle Eintragungen, die in ein einfaches Führungszeugnis aufgenommen werden. Solche Eintragungen sind nach den Umständen des Einzelfalles besonders geeignet, ernsthafte Zweifel an der Eignung einer Person für eine Tätigkeit im Umgang mit jungen Menschen und Menschen mit Behinderungen zu begründen. Daher sollen neben den Katalogstraftaten nach § 186 Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich auch alle Eintragungen wegen einer anderen Straftat, welche die Person als ungeeignet im Umgang mit jungen Menschen und Menschen mit Behinderungen erscheinen lässt, erhoben und gespeichert werden dürfen. Dadurch können die Teilnehmer*innen an den Maßnahmen vor Personen geschützt werden, welche andere schwere Straftaten begangen haben, die nicht unter das Beschäftigungsverbot fallen.
III. Fazit:
Mit vorliegendem Referentenentwurf begrüßen wir grundsätzlich die Einleitung und Umsetzung weiterer Digitalisierungsschritte zur Modernisierung der aktiven Arbeitsförderung, um nicht nur die Handlungsfähigkeit des Staates zu stärken, sondern auch Entbürokratisierung sowie Digitalisierung der Verwaltung weiter voranzutreiben.
Die o.g. gesetzlichen Neuregelungen bzw. Änderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen, insbesondere junger Menschen mit Beeinträchtigungen, werden begrüßt, weil damit u.a. auch dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass für Menschen mit Behinderungen, für die die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, ein besonderes Schutzbedürfnis besteht.
Allerdings möchten wir in diesem Kontext nicht unerwähnt lassen, dass der in vorliegendem Gesetzentwurf auch genannte Aspekt der Nachhaltigkeit im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, welche die Umsetzung der Agenda 20230 zum Ziel hat (Nachhaltigkeitsziel 8), also neben einer produktiven Vollzeitbeschäftigung bis 2030 auch die Zielsetzung einer menschenwürdigen Arbeit für alle Frauen und Männer, einschließlich junger Menschen und Menschen mit Behinderungen beinhaltet sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit zu erreichen, noch lange nicht in Deutschland erreicht ist.
Die aktuelle Arbeitslosenstatistik der Bundesagentur für Arbeit zeigt eindrücklich, dass im Mai 2026 189.960 schwerbehinderte Menschen arbeitslos gemeldet waren. Davon waren 92.590 Personen 55 Jahre und älter; 87.240 hatten eine betriebliche/schulische Ausbildung. 2025 waren im Jahresdurchschnitt 184.720 schwerbehinderte Menschen arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit von schwerbehinderten Menschen ist im Vergleich zur Gesamtbevölkerung höher und betrug im Jahr 2025 12 %. Das Bundesergebnis für 2025 von 12,0 % setzt sich aus einer anteiligen SGB III-Quote von 4,9 % und einer anteiligen SGB II-Quote von 7,1 % zusammen.
Des Weiteren ist anzumerken, dass das Ziel eines inklusiven Arbeitsmarktes im Sinne der UN-BRK ebenfalls noch nicht realisiert ist. Wann die Bundesregierung Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigung behinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergreift und damit verbunden eine längst überfällige Reform des Werkstattsystems einschließlich einer Novellierung der Werkstattentgelte auf den Weg bringt, um dem seit längerem vorherrschenden negativen Trend entgegenzuwirken, ist derzeit ungewiss.
Denn zusätzlich zu den fast 190.000 schwerbehinderten Arbeitslosen arbeiten über 300.000 behinderte Menschen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich bzw. im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen weit unter Mindestlohn sowie mit sehr geringen Chancen auf eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Ferner hat es die Bundesregierung aktuell versäumt, bis zum 07.06.2026 EU-Regeln gegen Lohndiskriminierung (EU-Richtlinie für Entgelttransparenz) in nationales Recht umzusetzen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verfolgt das Ziel, die geschlechtsspezifische Lohnlücke zu verringern und den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ wirksamer durchzusetzen. Im Fokus steht dabei die Schaffung von mehr Transparenz bei Vergütungsstrukturen.
Schließlich ist auch Tatsache, dass die zunehmende Digitalisierung das Arbeitsleben der Menschen in einem immer höheren Maße begleitet (z.B. bei der Anbahnung einer neuen Beschäftigung als auch der Möglichkeit der mobilen Arbeit). Unabdingbar ist insoweit, dass bei all diesen im vorliegenden Gesetzentwurf geplanten Modernisierungs- und Digitalisierungsschritten alle Menschen in den Blick zu nehmen sind, d. h. auch Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, ältere Menschen sowie Menschen mit Migrationshintergrund (mangelnde Sprachkenntnisse). Auch diese besonders schutzbedürftigen Personen müssen grundsätzlich die Chance erhalten, die digitalen Angebote der Bundesagentur für Arbeit niedrigschwellig und barrierefrei nutzen zu können.
Wir möchten in diesem Zusammenhang zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zudem auf unsere Stellungnahme vom 22.07.2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III-Modernisierungsgesetz) (Stand: 18.06.2024) verweisen, welche wir als Anlage beifügen.
Schlussendlich möchten wir nicht unerwähnt lassen, dass die vonseiten des BMAS gesetzte Frist zur Stellungnahme – hier bis zum 19.06.2026 – viel zu kurz bemessen ist, um die Meinungen der Mitgliedsverbände einzuholen und damit eine konsentierte Stellungnahme zu formulieren.
Berlin/Düsseldorf, den 19.06.2026
Anlage: Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE vom 22.07.2024 zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung (SGB III - Modernisierungsgesetz)