(Bearbeitungsstand: 13.04.2026)
Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir zu dem Entwurf wie folgt Stellung:
1. Zielstellung des Entwurfes:
Vorliegender Entwurf dient – wie bereits der RefE eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen (Bearbeitungsstand: 4.10.204) - der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500, welche am 18. Juni 2024 in Kraft getreten und bis zum 19. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen sind.
Dem soll nachgekommen werden durch
- die Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), die Diskriminierungssachverhalte prüft und Schlichtungsvorschläge unterbreitet,
- die Beteiligungsmöglichkeiten der ADS in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, durch Beistandschaft oder das Einreichen einer Stellungnahme auf Ersuchen des Gerichts sowie
- die Verbesserung des Zugangs zur ADS und zu ihren Dienst- und Beratungsleistungen.
Des Weiteren soll das in § 19 AGG verankerte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot angepasst werden, d.h. die Beschränkung des § 19 Absatz 1 Nummer 1 AGG auf Massengeschäfte und die daran anknüpfende Regelvermutung des § 19 Absatz 5 Satz 3 AGG bei der Vermietung von Wohnraum in Bezug auf das Merkmal „Geschlecht“ soll durch Einführung eines neuen speziellen Diskriminierungsverbots in § 19 Absatz 2 AGG gegenstandslos werden. Zudem soll die Rechtsdurchsetzung für von Diskriminierung betroffene Personen erleichtert werden. Zu diesem Zweck wird die Präklusionsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG von 2 auf 4 Monate verlängert. Die Regelung zur zulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung in Beschäftigungsverhältnissen wird an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts angepasst.
2. Gesetzentwurf ist kein Ersatz für unerlässliche AGG-Novellierung:
Vorgenannte Zielsetzungen sind – ausgenommen die Verlängerung der Präklusionsfrist von zwei auf vier Monate - zwar grundsätzlich begrüßenswert, um den
Diskriminierungsschutz in Deutschland zu verbessern, allerdings möchte die BAG
SELBSTHILFE darauf hinweisen, dass auch die in diesem Entwurf aufgezählten punktuellen Änderungen im AGG die nach wie vor von Seiten der Behindertenverbände und insoweit auch von Seiten des DBR dringend geforderte Novellierung des AGG in keiner Weise ersetzen können. Das AGG, welches mit Datum vom 18.08.2024 seit 18 Jahren in Deutschland geltendes Recht ist, weist nach wie vor massive Schutzlücken auf, mit der Konsequenz, dass Deutschlands rechtlicher Diskriminierungsschutz erheblich unter dem Standard anderer europäischer Länder liegt.
Die BAG SELBSTHILFE fordert daher - in Übereinstimmung mit dem Deutschen
Behindertenrat (DBR) – die jetzige Koalition unter Bezugnahme auf den geschlossenen Koalitionsvertrag auf, dass noch in dieser Legislatur das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umfassend reformiert wird. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag die längst überfällige AGG-Reform angekündigt mit den Worten: „Benachteiligungen und Diskriminierungen sind Gift für gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb stärken und verbessern wir den Diskriminierungsschutz“.
Folgende Handlungsfelder aus behindertenpolitischer Perspektive sieht die BAG SELBSTHILFE als zentral an:
1. Verstöße gegen Vorhaben zur Barrierefreiheit als Benachteiligung anerkennen
2. Recht auf angemessene Vorkehrungen im AGG verankern
3. Diskriminierungsschutz erweitern
4. Novellierung der Rechtfertigungstatbestände - Gefahrenabwehr darf kein pauschaler Ausschlussgrund sein
5. Rechtsdurchsetzung stärken
6. Erweiterung des geschützten Personenkreises
7. Barrierefreiheit voranbringen - Verzahnung von AGG, BGG und BFSG umsetzen
Insoweit reichen die in dem vorliegenden Entwurf aufgezählten Erweiterungen nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE für eine wirksame und mithin umfängliche Rechtsdurchsetzung der von Diskriminierung Betroffenen bei weitem nicht aus. Im Gegenteil müssen im Rahmen einer umfassenden Novellierung des AGG folgende Punkte Berücksichtigung finden:
§ 1 AGG-E:
In § 1 AGG muss der Katalog im Hinblick auf die Diskriminierungsgründe erweitert werden; nicht ausreichend ist, dass die Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter ersetzt werden soll. Vielmehr muss klargestellt werden, dass auch chronisch erkrankte Menschen zu den Menschen mit Behinderungen gem. § 2 SGB IX gehören und somit in den Schutz des AGG einzubeziehen sind.
- Neben vorhandenen Behinderungen sind zudem auch drohende bzw. zukünftige Behinderungen, wie im SGB IX bereits verankert, in den Schutzbereich einzubeziehen.
- Des Weiteren ist der Katalog auch auf den sozialen Status zu erstrecken, welcher eng mit dem Merkmal „Behinderung“ verbunden ist.
- Ferner sind auch Menschen mit familiären Fürsorgepflichten in den Schutz des AGG einzubeziehen, indem der Diskriminierungsgrund „familiäre Fürsorgepflichten“ in § 1 AGG aufgenommen wird.
§ 15 Abs.4 S.1 AGG-E:
Gemäß § 15 Abs. 4 AGG-E soll der Anspruch auf Entschädigung bzw. Schadenersatz wegen Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot binnen einer Frist von nunmehr 4 Monaten geltend gemacht werden können.
Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ist auch diese neu eingeführte Frist eindeutig zu kurzgehalten, weil sie einen wirksamen Schutz gegen Benachteiligung verhindert. Je stärker die erlebte Diskriminierung, umso länger ist das Zeitfenster, welche Geschädigte für die Verarbeitung benötigen, bevor sie überhaupt rechtliche Schritte einleiten können. Unter dieser Prämisse wäre somit auch eine 4-monatige Präklusionsfrist weiterhin eine Benachteiligung vulnerabler Gruppen. Schaut man auf das zivilrechtliche Gewährleistungsrecht, verjähren Mängel erst viel später. Warum es im Diskriminierungsrecht strengere Regeln geben soll, erschließt sich uns nicht. Vor diesem Hintergrund sind nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE die Geltendmachungsfristen auf mindestens 12 Monate zu verlängern.
§ 19 Abs. 2 AGG-E:
Die in dem Entwurf vorgenommen Ergänzungen in § 19 Abs. 1 und Abs. 2 AGG-E …“eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne… …unzulässig“ reichen nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE nicht aus, sondern es müssen auch Menschen mit Behinderungen explizit in den Abs. 2 aufgeführt werden, damit auch für diese Personengruppe das AGG den vollen Diskriminierungsschutz entfalten kann. Alles andere ist auch mit Blick auf den grundrechtlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 S.2 GG sowie die Verpflichtungen aus der UN-BRK nicht vereinbar.
Zudem müssen nach unserer Auffassung auch weitere Punkte für einen umfänglichen Diskriminierungsschutz ins AGG aufgenommen werden:
- Wenn gegen gesetzliche Vorgaben zur Barrierefreiheit verstoßen wird, muss dies als Benachteiligung im Sinne des AGG gelten und auch sanktioniert werden. Die Regelungen der §§ 7 und 19 müssen daher entsprechend ergänzt werden.
- Zudem bedeutet es für Menschen mit Behinderungen auch eine Benachteiligung, wenn sie wegen vorhandener Barrieren von für die Öffentlichkeit zugänglichen Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen sind.
Die BAG SELBSTHILFE fordert insoweit, dass auch private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen verpflichtet werden, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Barrieren im Einzelfall auszuräumen. Die Versagung angemessener Vorkehrungen ist insoweit auch als Diskriminierungstatbestand in den §§ 7 und 19 AGG zu normieren.
§ 20 Abs. 1 S.1. und Abs.2 S.2 AGG-E:
Die Ersetzung der Angabe „Alter“ durch die Angabe „Lebensalter“ in § 20 AGG-E reicht nach unserem Dafürhalten nicht aus, sondern vielmehr müssen die zulässigen Gründe für eine Ungleichbehandlung im Sinne des § 20 AGG so formuliert werden, dass behinderte Menschen wegen einer vorgeschobenen Gefahrenabwehr nicht von Angeboten ausgeschlossen werden, m.a.W., ein pauschaler Leistungsausschluss mit Verweis auf drohende Gefahren sollte nicht zulässig sein.
23 Abs. 2 AGG:
Des Weiteren ist die bisherige Regelung in § 23 AGG, wonach Antidiskriminierungsverbände in gerichtlichen Verfahren lediglich als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung auftreten können, nicht ausreichend, um die Rechtsdurchsetzung der von Diskriminierung betroffenen Personen zu stärken sowie den Zugang zur Justiz zu erleichtern. Vielmehr müssen die bisherigen Mitwirkungsbefugnisse von Antidiskriminierungsverbänden um die Möglichkeit der Prozessstandschaft sowie des Verbandsklagerechts erweitert werden, damit nicht nur Betroffene selbst, sondern auch Antidiskriminierungsverbände Missstände öffentlich machen und Abhilfe gerichtlich einfordern können. Mit der Verbandsklage und der Prozessstandschaft sollten insoweit nicht nur Diskriminierungstatbestände gerügt, sondern auch die Pflicht zur Barrierefreiheit sowie zur Herstellung angemessener Vorkehrungen durchgesetzt werden können.
§ 25 Abs. 4 AGG-E:
In Umsetzung der o.g. EU-Richtlinien sieht der Referentenentwurf zudem vor, dass die ADS gemäß § 25 Abs.4 AGG-E zum einen „ihre Leistungen unentgeltlich anbietet und wirksame Maßnahmen sowie angemessene Vorkehrungen trifft, um einen gleichen und barrierefreien Zugang zu gewährleisten“.
Diese Vorgaben sind grundsätzlich zu begrüßen, jedoch sollte auch bei der ADS als eine oberste Bundesbehörde eine Koordinierungsstelle mit einem/einer Beauftragten für Barrierefreiheit eingerichtet werden mit der Aufgabe, darauf zu achten, dass sich die aus dem BGG sowie anderen Rechtsvorschriften ergebenden Verpflichtungen zur Barrierefreiheit auch umgesetzt werden. Eine solche Koordinierungsstelle ist auch zusätzlich zur Bundesfachstelle Barrierefreiheit erforderlich, weil letztere nur eine
Erstberatung leisten kann.
§ 27 Abs. 2 AGG-E:
Ferner sollen lt. Entwurf die bisherigen Aufgaben der ADS nach § 27 Abs. 2 S.2 AGG-E erweitert werden dahingehend, dass die ADS zudem „eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstrebt, über die Möglichkeiten psychologischer Unterstützung informiert sowie über die geltenden Vertraulichkeitsvorschriften sowie den Schutz personenbezogener Daten informiert“.
Dies setzt jedoch voraus, dass der ADS im Sinne der Vorschrift des § 25 Abs.2 AGG für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur das notwendige Personal und Sachausstattung zur Verfügung gestellt werden, sondern dass die ADS zur Verbesserung ihrer Antidiskriminierungsberatung auch die notwendige finanzielle Förderung erhält.
§ 27 Abs. 6 und 7 AGG-E:
Auch ist grundsätzlich begrüßenswert, dass die Befugnisse der ADS zum einen erweitert werden, indem die ADS durch einzelne ihr zugewiesene Beschäftigte in gerichtlichen Verfahren als Beistand Benachteiligter auftreten sowie auf Ersuchen des Gerichts zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung Stellungnahmen abgeben kann.
§ 27a AGG-E:
Auch ist zu begrüßen, dass bei der ADS nach § 27 a AGG-E eine eigene Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung von Streitigkeiten nach den §§ 7, 12, 16 oder 19 eingerichtet wird, mit neutralen schlichtenden Personen zu besetzen ist und das Schlichtungsverfahren für die Beteiligten unentgeltlich ist.
Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE sollte jedoch auch eine engere Verzahnung der neu einzurichtenden Schlichtungsstelle bei der ADS mit der Schlichtungsstelle des Beauftragten des Bundes für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 16 BGG erfolgen, auch mit dem Ziel, ggf. Beratungen bei Gesetzgebungen vornehmen zu können.
3.Fazit:
Aus den dargelegten Gründen ersetzt der vorliegende Gesetzesentwurf die nach wie
vor dringend gebotene Novellierung des AGG nicht, sondern er kann nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE allenfalls nur eine Interimslösung bzw. eine „kleine Lösung“ darstellen, um die o.g. EU-Richtlinien, welche bereits am 18.06.2024 in Kraft getreten sind, bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umzusetzen und damit auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission zu beenden.
Abschließend möchten wir – in Anbetracht der Tatsache, dass aktuell auch das BGG novelliert wird und sich der Reformprozess zurzeit im parlamentarischen Verfahren befindet – anmerken, dass sowohl die anstehende Reform des AGG als auch die des BGG zusammen zu betrachten sind und beide Gesetze zukünftig ein im Zivilrecht geltendes Benachteiligungsverbot enthalten sollen. Deshalb ist es nach Auffassung der BAG SELBSTHILFE umso wichtiger, dass in beiden Gesetzen das Schutzniveau steigt. Zudem darf es nach unserem Dafürhalten keinesfalls geschehen, dass die beiden Gesetze gegeneinander ausgespielt werden, wenn es um die Regelungen im Einzelnen geht. Genau diese Gefahr, welche es auf jeden Fall zu verhindern gilt, sehen wir jedoch gegenwärtig.
Wir fügen das konsentierte Positionspapier des DBR - “Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Interesse von Menschen mit Behinderungen teilhabeorientiert weiterentwickeln“ vom 15.03.2023 als Anlage zur Kenntnisnahme bei.
Berlin/Düsseldorf, den 17.04.2026
Anlage:
Positionspapier des DBR – „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Interesse von Menschen mit Behinderungen teilhabeorientiert weiterentwickeln“ v. 15.03.2023 Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen