Stellungnahme zum Vorschlagsentwurf Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ der Fachgruppe „Reha-Prozess“ der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Überarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung (GE) „Reha-Prozess“, um Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Rehabilitationsprozess zu schaffen. Allerdings darf eine Weiterentwicklung des Reha-Prozesses sich nicht in einer Harmonisierung von Verwaltungsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern erschöpfen, sondern Richtschnur muss das im SGB IX verankerte Recht auf Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe (Art.1 UN-BRK) sein. Die Perspektive der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen muss insoweit im gesamten Reha-Prozess beachtet werden.

Für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem o.g. Vorschlagsentwurf möchte die BAG SELBSTHILFE herzlich danken. Als Dachverband von 121 Bundesorganisationen der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und von 13 Landesarbeitsgemeinschaften nehmen wir dazu wie folgt Stellung:
 

I. Zielsetzung des Vorschlagsentwurfes:  

Die BAG SELBSTHILFE begrüßt die Überarbeitung der Gemeinsamen Empfehlung (GE) „Reha-Prozess“, um Rahmenbedingungen für einen erfolgreichen Rehabilitationsprozess zu schaffen. Als Leistung zur Teilhabe hat Rehabilitation eine wesentliche Bedeutung für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie für von Behinderung bedrohte Menschen, um ein selbstbestimmtes Leben zu erhalten. Allerdings darf eine Weiterentwicklung des Reha-Prozesses sich nicht lediglich in einer Harmonisierung von Verwaltungsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern erschöpfen, sondern die Richtschnur muss das im SGB IX verankerte Recht auf Selbstbestimmung sowie volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe (Art.1 UN-BRK) sein. Dies bedeutet, dass die Perspektive der Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen im gesamten Reha-Prozess beachtet werden muss. 

Die erste Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ ist in der Fassung nach dem BTHG im Februar 2019 von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) verabschiedet und veröffentlicht worden, sodass eine Überarbeitung im Hinblick auf die fortlaufende Umsetzung des BTHG angezeigt ist.
 

II. Die BAG SELBSTHILFE nimmt zu den Regelungen im Einzelnen wie folgt Stellung:

Präambel:

In der Präambel der GE „Reha-Prozess“ werden zwar mehrfach Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie von Behinderung bedrohten Menschen erwähnt. Allerdings wird aus Sicht unseres Mitgliedsverbandes der Deutschen Herzstiftung e.V. die wichtige Gruppe der Menschen mit einem angeborenen Herzfehler sowie die wachsende Gruppe der Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler (EMAH) nicht erwähnt. Auch für diese Gruppe sind jedoch eine langfristige Nachsorge, angepasste Rehaeinrichtungen sowie eine berufliche Unterstützung oft sehr wichtig.

Die ESC-Guidelines on cardiac rehabilitation (2026) enthalten diesbezüglich relevante Impulse. Vor diesem Hintergrund sollte Rehabilitation stärker als ein patientenorientierter Prozess beschrieben werden. Die ESC - Leitlinie versteht Rehabilitation ausdrücklich als einen patientenzentrierten, multidisziplinären und kontinuierlichen Prozess mit Fokus auf Lebensqualität, Funktionsfähigkeit und Teilhabe. Insoweit wird folgende Ergänzung in der Präambel angeregt:

„Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe orientieren sich an den individuellen Zielen, Bedürfnissen, Präferenzen und Lebensumständen der betroffenen Menschen. Neben medizinischen Ergebnissen sind insbesondere Funktionsfähigkeit, Lebensqualität, Gesundheitskompetenz sowie gesellschaftliche und berufliche Teilhabe wesentliche Zielgrößen des Rehabilitationsprozesses.“
 

§ 4 GE (Grundsätze zur Gestaltung des Rehabilitationsprozesses):

Abs1: 

Zusammen mit dem DMSG-Bundesverband als Mitgliedsverband erachtet es die BAG SELBSTHILFE für erforderlich, dass die Bedeutung und Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen in § 4 GE „Reha-Prozess“ ausdrücklich benannt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX ist das Kerninstrument zur Verwirklichung der Selbstbestimmung im Reha-Prozess. Insoweit muss nach unserem Dafürhalten der Vorschlagsentwurf ausdrücklich klarstellen, dass den berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten bezüglich Art, Ausgestaltung, des Ortes der Leistung sowie spezifischer Wünsche (wie z.B. geschlechtsspezifische Reha-Angebote oder Spezialeinrichtungen für seltene Erkrankungen) vorrangig zu entsprechen ist.

Abs. 2 S. 2: “…dabei sollen vorhandene Möglichkeiten des digitalen Austauschs genutzt werden.“

Des Weiteren ist nach unserem Dafürhalten sinnvoll, dass in diesem Abs. explizit darauf hingewiesen wird, dass neben digitalen Austauschmöglichkeiten auch die analogen Austauschmöglichkeiten als gleichwertig genannt werden. Auch sollte an dieser Stelle ergänzend formuliert werden, dass im Rehabilitationsprozess durchgehend sichergestellt bleiben muss, dass insbesondere für die Betroffenen auch persönliche und fernmündliche Kontakte ebenso wie Schriftverkehr weiterhin gleichwertige Möglichkeiten der Kommunikation bleiben.

Gerade für Menschen mit chronischen (neurologischen) Erkrankungen aber auch für Menschen mit weniger digitaler Erfahrung sowie Menschen ohne entsprechende technische Ausstattung ist es von zentraler Bedeutung, dass diese Zugangswege durchgehend bestehen bleiben. Digitalisierung darf immer nur eine zusätzliche Möglichkeit schaffen ohne andere Kommunikationswege zu verdrängen und neue Zugangsbarrieren zu schaffen.
 

§ 6 GE (Information, Auskunft, Beratung und Unterstützung):

Aus Sicht der Deutschen Herzstiftung e.V. sowie aus Sicht der BAG SELBSTHILFE bedarf es einer Ergänzung in dieser Vorschrift – bestenfalls in Form eines weiteren Absatzes - welcher wie folgt lauten könnte: 

„Die Rehabilitationsträger fördern die Gesundheitskompetenz der Leistungsberechtigten und stellen Informationen in einer verständlichen, zielgruppengerechten Form zur Verfügung. Ziel ist die befähigte und informierte Mitentscheidung der Leistungsberechtigten.“

Gerade für Herzpatienten - sowohl mit angeborenem Herzfehler als auch mit erworbener chronischer Erkrankung-, die mit entsprechenden Einschränkungen (körperlich, psychisch, mental) einhergehen, wäre dies wichtig.
 

§ 7 GE (Zugänglichkeit/Barrierefreiheit):

Bezüglich der Anforderungen an die Zugänglichkeit bzw. Barrierefreiheit erachten sowohl der DMSG-Bundesverband e.V. als auch die BAG SELBSTHILFE konkrete Anforderungen für erforderlich und sinnvoll. Es sollten die entsprechenden DIN-Normen bzw. technischen Bestimmungen ausdrücklich im Text der GE genannt werden. Bisher findet sich lediglich ein allgemeiner Verweis auf das SGB I, die BITV 2.0 sowie das OZG ausschließlich in der Fußnote 16. Dies erachten wir für nicht ausreichend. Nach der aktuellen Formulierung bleibt es unklar, wie die Barrierefreiheit konkret auszugestalten ist und welche Standards zu berücksichtigen sind. Die Bezugnahme bzw. der Verweis einiger allgemeiner Gesetze und Vorschriften in der Fußnote wird der Wichtigkeit der Sicherstellung der Barrierefreiheit nicht gerecht.

Des Weiteren bleibt nach unserem Dafürhalten unklar, was unter „verständlicher Form“ in § 7 Abs. 2 GE zu verstehen sein soll. Es mangelt in diesem Kontext an erforderlichen sowie transparenten Definitionen. Die praktische Umsetzung der Sicherstellung der Anforderungen von Zugänglichkeit und Barrierefreiheit bleibt insoweit unter dem im Entwurf genannten Formulierungen unpräzise und unklar.
 

§ 8 GE (Datenschutz im Rehabilitationsprozess):

Soweit in § 8 GE die Gewährleistung des Schutzes der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ausdrücklich genannt werden, fehlt es nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und des DMSG-Bundesverbandes an konkreten Angaben, wie dies umgesetzt werden soll. Es wird nicht hinreichend ausgeführt, wie und wann Einwilligungen erteilt werden, dass und wie diese widerrufen werden können. Dies gilt ebenso für die in § 68 GE aufgeführten Vorgaben. Es sollten hier konkrete Anforderungen aufgeführt werden. Die Formulierungen in § 68 Abs. 2 S. 1 GE „werden ihm die Gründe für die Einholung der Erklärung erläutert“ ist unseres Erachtens zu unspezifisch. Es sind vielmehr konkrete und nachprüfbare Vorgaben zu formulieren.


§ 11 GE (Anhaltspunkte für Fallgestaltungen, in denen Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen):

Die in Abs. 1 aufgezählten Sachverhalte, wonach ein möglicher Bedarf an Leistungen zur Teilhabe besteht, ist nach Ansicht der Deutschen Herzstiftung e.V. und auch unseres Erachtens ergänzungswürdig, gerade weil in dem Vorschlagsentwurf die Gruppe der Erwachsenen mit einem angeborenen Herzfehler (EMAH) nicht spezifisch erwähnt werden. Somit ist ein entsprechender Hinweis/Ergänzung sinnvoll:

„Besondere Aufmerksamkeit gilt Menschen mit angeborenen Herzfehlern im Erwachsenenalter (EMAH), deren Teilhabe- und Rehabilitationsbedarfe häufig lebenslang bestehen und besondere fachliche Expertise erfordern.“


§ 15 GE (Einbindung von anderen Sozialleistungsträgern):

Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE und DMSG-Bundesverbandes ist die Klarstellung in Abs. 2 zu begrüßen, allerdings erachten wir auch hier präzisere Angaben für sinnvoll. Dies gilt ebenso für Abs. 3, die Formulierung „binden ein“ ist nach unserem Dafürhalten zu unpräzise, insoweit fordern wir auch hier verbindlichere und konkretere Vorgaben zur Einbindung.


§ 16 GE (Einbindung von Menschen mit Behinderungen):

Soweit es in Abs. 1 heißt, dass es das Ziel ist, Menschen mit Behinderungen, ihre Angehörigen und Personensorgeberechtigten in die Lage zu versetzen, einen möglichen Reha-Bedarf selbst zu erkennen, Unterstützung einzufordern, Beratungsdienste aufzusuchen und ggf. einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe zu stellen, erachten wir dies zusammen mit dem DMSG-Bundesverband für nicht ausreichend. Insbesondere für Menschen mit neurologischen Erkrankungen, welche häufig mit Fatigue und Konzentrationsproblemen einhergehen, kann es in der Praxis oftmals besonders schwer sein, allein aktiv zu werden und komplexe Verfahrensabläufe zu überblicken. Aus diesem Grunde halten wir es für unabdingbar, dass diese Menschen einen festen Ansprechpartner an Ihre Seite gestellt bekommen, der sie während des gesamten Reha-Prozesses durchgehend berät, unterstützt sowie begleitet.

Zudem fordern wir hier insbesondere die Einbindung der Selbsthilfe und der Selbsthilfeberatungsstellen. Die Formulierung in Abs. 4 ist nach unserem Dafürhalten zu pauschal, d. h. eine verbindliche Einbindung ist hier erforderlich. Dies bereits aus dem Grunde, weil Selbsthilfeorganisationen (auch lokale Selbsthilfeangebote) sowie die Angebote der EUTB wichtige Wegbegleiter im gesamten Reha-Prozess sind und somit auch die professionelle Versorgung durch Erfahrungswissen ergänzen. Im Übrigen geben wir zu bedenken, dass der gesamte Reha-Prozess nicht rein administrativ aus Sicht der Reha-Träger strukturiert sein darf, sondern auch die individuelle Lebensrealität der Betroffenen zu berücksichtigen hat.


§ 17 GE (Einbindung von medizinisch-therapeutischen Akteuren):

Im Hinblick auf die Einbindung von Akteuren der medizinisch-therapeutischen Versorgung erachtet die Deutsche Herzstiftung e.V. in Abs. 1 eine Ergänzung für sinnvoll: „Spezialisten für besondere Krankheitssituationen, etwa bei Menschen mit angeborenen Herzfehlern, mit Herzimplantaten oder nach kardioonkologischen Therapien.“


§ 21 GE (Antrag, Frist für die Zuständigkeitserklärung):

Nach Abs. 2 des Vorschlagsentwurfes liegt ein die Frist auslösender Antrag auf Leistungen zur Teilhabe vor, wenn Unterliegen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität sowie ein konkretisierbares Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind und sich dieses konkretisierbare Leistungsbegehren unabhängig von den verwendeten Begriffen auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von § 4 SGB IX bezieht.

Diese Formulierung steht nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE in einem klaren Widerspruch zur gesetzlichen Regelung in § 14 SGB IX. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX knüpft die 2-Wochen-Frist ausdrücklich an den Eingang des Antrags beim Träger; die ständige BSG-Rechtsprechung legt den Begriff weit aus und fordert keine Unterlagen. Vielmehr dient diese Phase der rein formalen Zuständigkeitserklärung. § 14 Abs. 2 SGB IX regelt die Bedarfsermittlung und stellt klar, dass ein ggf. erforderliches Gutachten die Entscheidungsfrist erst nach dessen Vorliegen auslöst. Das Gesetz trennt also hier strikt zwischen Zuständigkeitserklärung (§ 14 Abs. 1 SGB IX) und Bedarfsermittlung (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Zudem ist klarstellend anzumerken, dass der Gesetzgeber die 2-Wochen-Frist geschaffen hat, um Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Trägern nicht zulasten der Betroffenen auszutragen und einen schnellstmöglichen Zugang zu Leistungen zur Teilhabe zu ermöglichen.

Im Weiteren ist zu beachten, dass je nach gesundheitlicher sowie persönlicher Situation der Antragstellenden diesen bei Antragstellung der konkrete Rehabilitationsbedarf selbst nicht bekannt ist. Welche Unterlagen von Relevanz sind, kann zudem von den antragstellenden Personen häufig nicht selbst beurteilt werden.

Wer somit den Antragseingang vom vollständigen Vorliegen aller medizinischen Unterlagen abhängig macht, entwertet jedoch diese gesetzlichen Fristen im SGB IX und verlagert das Verzögerungsrisiko auf kranke sowie behinderte Menschen. Dies widerspricht sowohl der UN-BRK als auch dem Leitgedanken des SGB IX, wonach Teilhabeleistungen ohne Aufschub sowie ohne bürokratische Hürden zugänglich sein sollen. Die Formulierung in dem vorliegenden Vorschlagsentwurf „, wenn Unterlagen vorliegen“ schafft somit nach unserem Dafürhalten eine „Hintertür“ für Rehabilitationsträger. Diese können behaupten, die Frist habe noch gar nicht begonnen, weil noch nicht alle Unterlagen vorhanden seien. 

Vor diesem Hintergrund sieht die BAG SELBSTHILFE einen dringenden Nachbesserungsbedarf im Sinne einer rechtskonformen Formulierung in der GE „Reha-Prozess“. Die Gemeinsame Empfehlung ist eine untergesetzliche Norm und darf die gesetzlichen Fristen des § 14 SGB IX nicht einschränken. 


§ 27 GE (Besonderheit: Ergänzende Antragstellung bei Bedarf an nicht vom Antrag umfassten Leistungen):

Der Verfahrensablauf inklusive der Zuständigkeitserklärungen ist äußerst komplex, insbesondere bei zusätzlichen oder neuerkannten Bedarfen nach dieser Vorschrift. Hier fordern BAG SELBSTHILFE und DMSG-Bundesverband insgesamt eine einfachere Gestaltung des Prozessablaufs, die auch für die Betroffenen verständlich ist. In diesem Kontext muss nach unserem Dafürhalten nach Eingang des Antrages den Betroffenen unverzüglich ein fest definierter, namentlicher Ansprechpartner beim erstangegangenen Reha-Träger mitgeteilt werden. Des Weiteren müssen formlose Rückgaben von Anträgen oder das „Raten“ zum Rückzug des Antrags explizit in der GE untersagt und als Pflichtverletzung eingestuft werden. 

Die Praxis zeigt im Weiteren auch, dass Weiterleitungen zwischen den Reha-Trägern oft zu erheblichen Verzögerungen führen, unter denen der Gesundheitszustand der Antragsteller leidet. Betroffene werden während der Klärung oft im Unklaren gelassen, wer ihr aktueller Ansprechpartner ist. Es zeigt sich mithin in der Praxis aktuell häufig, dass die Wünsche der Betroffenen zu wenig Berücksichtigung finden, Einbindungen nicht hinreichend durchgeführt sowie Fristen nicht eingehalten werden. Dies geht alles zulasten der Betroffenen.


§ 28 GE (Begriffserklärungen):

Im Unterabschnitt 1 wird sich mit der umfassenden Bedarfsfeststellung und Bedarfsermittlung befasst. Der Schwachpunkt liegt in den Bedarfsermittlungsinstrumenten. Die GE verlangt zwar eine individuelle und funktionsbezogene, ICF-orientierte Bedarfsermittlung. Es fehlen jedoch für den großen Anteil der neurologischen Grunderkrankungen Neurologie-spezifische Parameter. Zudem werden weniger sichtbare Einschränkungen sowie die damit verbundenen Bedarfe häufig nicht erfasst. Bei neurologisch bedingten Behinderungen könnten insoweit regelhaft Feststellungen z.B. zu Mobilität, Gleichgewicht, Sprache, Kognition, Hilfsmittelbedarf sowie Spastik getroffen werden.


§ 47 GE (Beteiligung des Menschen mit Behinderung):

Gemäß Abs. 1 ist der Mensch mit Behinderung über die Erfordernisse, Zielstellungen und Vorgehensweisen im Rahmen der Bedarfsermittlung aufzuklären und sowohl vorab als auch im Verlauf des Prozesses durch die Rehabilitationsträger zu beraten und zu begleiten. Seine Wünsche, Vorstellungen, Bedürfnisse und persönlichen Ziele im Zusammenhang mit seiner individuellen Teilhabe sind zu erfragen und zu berücksichtigen.

Es fällt in diesem Kontext auf, dass die Beteiligung von antragstellenden Personen mit Lernbeeinträchtigungen außen vor bleibt, sodass sie individueller auszugestalten ist. Auch in der Teilhabeplanung nach § 51 Abs. 1 GG fehlt das Augenmerk auf den Rehabilitanden mit kognitiven Defiziten. Beratung hat nicht nur unter Berücksichtigung seiner kommunikativen Bedürfnisse zu erfolgen, sondern auch unter Berücksichtigung neurologisch bedingter Einschränkungen, welche vielfältig sein können und besondere Bedingungen an die Interaktionen des Betroffenen stellen.

Zudem sollen nach unserem Dafürhalten bei der Bedarfsermittlung auch individuelle Angaben der leistungsberechtigten Person generell zu Lebensqualität, funktionellen Einschränkungen, subjektiver Gesundheit und Teilhabezielen berücksichtigt werden, m.a.W. im Rahmen der Bedarfsermittlung müssen auch Lebensqualität sowie und Patient Reported Outcomes explizit Berücksichtigung finden. Die subjektive Einschätzung der Betroffenen, d. h. die eigene Wahrnehmung der Teilhabebeeinträchtigung durch die Antragsteller (Selbsteinschätzung) muss sich als gleichberechtigter Maßstab im Rahmen der Bedarfsermittlung wiederfinden. 


§ 57 GE (Inhalt und Form des Teilhabeplans):

Nach Abs. 1 ist der Teilhabeplan in allgemein verständlicher Form unter Benennung der leistungsbezogenen Rechtsnormen schriftlich abzufassen und bei Bedarf auch in barrierefreier Form zugänglich zu machen. Diese Formulierung ist nach unserem Dafürhalten zu unpräzise, weil der Teilhabeplan eine verbindliche Arbeitsgrundlage für die Umsetzung aller Reha-Maßnahmen darstellt. Um insoweit auch Transparenz und Verlässlichkeit gegenüber den Leistungsberechtigten zu gewährleisten, muss der Teilhabeplan diesen stets unverzüglich nach Erstellung in vollumfänglicher sowie barrierefreier Form ausgehändigt werden.

Des Weiteren sollten im Teilhabeplan auch die Patientenziele stärker gewichtet werden, d. h. dieser dokumentiert auch die gemeinsam mit der leistungsberechtigten Person festgelegten persönlichen Rehabilitations- und Teilhabeziele sowie Kriterien zur Überprüfung ihres Erreichens. 


§ 87 GE (Zusammenarbeit mit Leistungserbringern und weiteren Akteuren und Unterstützung beim Übergang zu weiteren Leistungen): 

Der nachhaltige Erfolg einer Rehabilitationsleistung entscheidet sich maßgeblich an der Schnittstelle beim Übergang zurück in den Alltag, in das Erwerbsleben oder in das häusliche Umfeld. In der Praxis kommt es hier nach wie vor zu gravierenden Brüchen, weil Nachsorgemaßnahmen zu spät eingeleitet oder Zuständigkeiten zwischen den Reha-Trägern ungeklärt sind. 

In Kap. 7 rund um die Aktivitäten zum bzw. nach Ende einer Leistung zur Teilhabe liegt nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE ein weiterer Schwachpunkt des Vorschlagsentwurfes der GE „Reha-Prozess“. Es fehlen verpflichtende Mindeststandards für ein trägerübergreifendes Nachsorgemanagement verbunden mit einer Kooperationsempfehlung im Anschluss an die erbrachte Teilhabeleistung. Für eine weitere ambulante Versorgung und Teilhabesicherstellung ist für die antragstellenden Personen eine strukturierte und systematisierte Vorgehensweise notwendig, d.h. zum einen muss das Entlass - Konzept bereits zu einem frühzeitigen Zeitpunkt gemeinsam mit den Leistungsberechtigten erarbeitet werden und zum anderen müssen konkrete Folgeleistungen (wie z.B. intensivierte Reha-Nachsorge, Rehasport, stufenweise Wiedereingliederung oder heilmittelversorgende Maßnahmen) nahtlos und ohne erneute administrative Verzögerungen eingeleitet werden.

Dieser Verantwortung können sich nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE die zuständigen Akteure nicht entziehen. Bei bestimmten komplexen Beeinträchtigungen, wie z.B. neurologisch bedingten, muss eine strukturierte Zusammenarbeit mit den nachfolgenden Versorgern abgesichert werden. 

Die Deutsche Herzstiftung e.V. plädiert ebenfalls dafür, die Nachsorge in der GE „Reha-Prozess“ langfristig zu stärken und hat folgenden Formulierungsvorschlag:

„Zur Sicherung der Nachhaltigkeit des Rehabilitationserfolges sollen geeignete Nachsorgeangebote, Selbsthilfeangebote, digitale Unterstützungsangebote sowie wohnortnahe Bewegungs- und Präventionsprogramme berücksichtigt werden.“

Im Weiteren wird seitens der Deutschen Herzstiftung e.V. folgende Ergänzung vorgeschlagen, weil im Vorschlagsentwurf die Digitalisierung eher allgemein erwähnt wird.: „Soweit geeignet, können digitale und telemedizinisch unterstützte Rehabilitations- und Nachsorgeangebote zur Verbesserung von Zugänglichkeit, Kontinuität und Teilhabe eingesetzt werden.“ 

Dies ist aus Sicht der Herzstiftung/Kinderherzstiftung besonders relevant für:

  • EMAH (Menschen mit angeborenen Herzfehlern im Erwachsenenalter)
  • Menschen in ländlichen Regionen
  • berufstätige Herzpatienten.


Teil 3: Schlussvorschriften: 

Für die Deutsche Herzstiftung e.V. wäre unter Anl. 3: Übersicht zu Leit- und Richtlinien auch die Einbindung der Leitlinie EMAH sowie der neuen ESC-Leitlinie wichtig: ESC-Guidelines on cardiac rehabilitation (2026) enthalten diesbezüglich relevante Impulse. (European Heart Journal (2026) 00, 1–99 https://doi.org/10.1093/eurheartj/ehag099)


III. Fehlende Regelungen:

Das SGB IX sieht selbst kein trägerübergreifendes Fallmanagement als eigenständige Leistung vor, sondern regelt trägerspezifische Koordinierungs- und Planungsverfahren (Teilhabeplanverfahren, Teilhabekonferenz). Fallmanagement als Leistung existiert nur in einzelnen Leistungsgesetzen (SGB XIV, SGB VI, SGB III).

Nach § 55 Abs. 3 des Vorschlagsentwurfes sollen diese Träger die Erkenntnisse ihres jeweiligen Fallmanagements in das Teilhabeplanverfahren einbringen. Es ist bedauerlich, dass der Vorschlagsentwurf vorliegend kein allgemeines trägerübergreifendes Fallmanagement abbildet. Dies wäre aus Sicht der BAG SELBSTHILFE eine sinnvolle Weiterentwicklung des Reha-Geschehens im Sinne einer koordinierten Zusammenarbeit der Träger.

Berlin/Düsseldorf, den 15.10.2026

Stellungnahme

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