Kampf gegen Diskriminierung – AGG, BGG

Obwohl Diskriminierung aufgrund von Behinderung laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist, ist sie dennoch allgegenwärtig. Beispielsweise werden behinderte Menschen im Café nicht bedient oder bei Beförderungen vom Chef übergangen. Ob in der Schule, im Beruf oder in Kinos, in Restaurants, bei Versicherungs- und Bankgeschäften: Behinderung ist zumeist ein Ausschlusskriterium - ungeachtet der persönlichen Fähigkeit und Möglichkeiten des Einzelnen. Dabei reichen oft kleine Dinge aus, um die Teilhabe zu verbessern: Etwa der Fahrstuhl in der Schule, die geeignete Software für blinde Mitarbeiterinnen oder die Rampe vor dem Kino.

Das online-Handbuch unter www.aktiv-gegen-diskriminierung.de gibt viele Hinweise zum Thema und bietet Unterstützungsmöglichkeiten für alle, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) macht eine Weiterentiwcklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unerlässlich. Die bestehenden Reformbedarfe sind in dem nachfolgenden Forderungspapier im Einzelnen dargestellt:
Vorschläge zur Reform des Behindertengleichstellungsrechts in Bund und Ländern im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (derzeit leider nicht barrierefrei)

Forderungen zur Reform des AGG

Auf der Ebene des Deutschen Behindertenrates setzt sich die BAG SELBSTHILFE mit Nachdruck gemeinsam mit anderen Verbänden behinderter Menschen für die längst überfällige Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein. Lesen Sie hierzu das nachfolgende Forderungspapier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

Weiterentwicklung des BGG in Kraft

Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts, mit dem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) novelliert wurde, ist zum 27.07.2016 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurden wichtige Neuregelungen im BGG hin zu mehr Barrierefreiheit und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen verankert. Weitere Einzelheiten zu dem Thema finden Sie in folgendem Dokument:
Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts und Förderung der Partizipation  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Entstehung des BGG

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Ihm waren zwei Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene vorausgegangen, nämlich im Jahr 1999 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen in Berlin und im Jahr 2001 das Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt. Das BGG des Bundes war seinerseits Vorbild für die übrigen Bundesländer, die mittlerweile alle Behindertengleichstellungsgesetze erlassen haben.

Aufgabe aller Behindertengleichstellungsgesetze ist die Umsetzung des 1994 im Grundgesetz (GG) geregelten Benachteiligungsverbots behinderter Menschen:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG


Die von SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN 1998 gebildete Bundesregierung sah in ihrem Koalitionsvertrag unter anderem vor, den grundgesetzlichen Gleichstellungsauftrag in einem Gesetz umzusetzen. Da auch zwei Jahre nach Bildung der Regierung noch kein Gesetzentwurf vorlag, veröffentlichte das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) Anfang 2001 einen eigenen Entwurf eines „Gleichstellungsgesetzes für Behinderte“. Dieses sah als Artikel 1 ein Anti-Diskriminierungsgesetz (ADG) vor, das gleichermaßen für das staatliche Handeln wie für den privaten Rechtsverkehr gelten sollte (http://www.reha-recht.de/infothek/aus-verbaenden-organisationen-institutionen/forum-behinderter-juristinnen-und-juristen-fbjj/).

Dieser Entwurf war die wesentliche Grundlage für das knapp 1,5 Jahre später mit Unterstützung des damaligen Behindertenbeauftragten, Herrn Haack, als Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze verabschiedeten BGG. Anders als der Entwurf des ADG gilt das BGG aber nur für die Bundesverwaltung, wenn man einmal von dem praktisch bedeutungslosen Verhandlungsanspruch der anerkannten Behindertenverbände gegenüber Unternehmen und Unternehmensverbänden zur Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit absieht (§ 5 Absatz 1 Satz 2 mit Absätzen 3 und 4). Das BGG regelt insbesondere nicht den Diskriminierungsschutz im privaten Rechtsverkehr. Das folgte dann erst 2006 mit Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Evaluation und Reform des BGG

Durch die Ratifizierung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) hat sich Deutschland verpflichtet, in der Behindertenpolitik die umfassende Zielsetzung der Inklusion zu verfolgen. Folgerichtig wurde eine Evaluation des BGG auch in den nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK (NAP) aufgenommen.

Auf der Basis dieser Evaluation hat die Bundesregierung dann das sogenannte Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsgesetzes auf den Weg gebracht.

Dieses Weiterentwicklungsgesetz kann als Schritt in die richitge Richtung bezeichnet werden, hat aber viele notwendige Reformmaßnahmen noch nicht aufgegriffen.
Lesen Sie hierzu die Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zu dem Gesetz:
Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen

Aktuell findet eine erneute Evaluation der BAG SELBSTHILFE statt.

Zum gesetzgeberischen Handlungsbedarf lesen Sie bitte die Forderungen der BAG SELBSTHILFE zur Legislaturperiode.

Schlichtungsstelle nach § 16 BGG

Nach § 16 BGG wurde eine Schlichtungsstelle beim Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung eingerichtet, um Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen nachzugehen.

Mit dem dritten Jahresbericht wird deutlich, dass das außergerichtliche Schlichtungsverfahren auch 2019 wieder vielfach als niedrigschwellige und kostenlose Einrichtung zur Geltendmachung der Rechte aus dem Behindertengleichstellungsgesetz in Anspruch genommen wurde. Mit insgesamt 177 Anträgen lag die Zahl sogar um gut 30 Prozent über dem Durchschnitt der vorherigen Jahre. Im statistischen Teil wird über die Zahl, die Themen und den Ausgang der Verfahren informiert. Außerdem zeigen Beispielsfälle konkret, in welcher Weise das Schlichtungsverfahren zur Anwendung kam.

Der diesjährige Jahresbericht enthält außerdem eine ausführliche Darstellung der neueren Rechtsänderungen einschließlich der relevanten aktuellen Rechtstexte.

Lesen Sie hier den Bericht der Schlichtungsstelle für das Jahr 2019  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen sowie eine Fassung des Berichts in leichter Sprache  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.