Pflegeunterstützungsgeld
Unterstützung in akuten Pflegesituationen
Berufstätige Familienmitglieder haben gemäß § 44a SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dieses dient dazu, Zeit zu gewinnen, um die Pflege eines Angehörigen in einer akuten Situation kurzfristig zu organisieren. Seit der Einführung des Pflegezeitgesetzes im Jahr 2015 unterstützt diese Leistung dabei, Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren.
In familiären Krisensituationen, wie einem plötzlichen Pflegefall, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit lässt sich die Versorgung eines pflegebedürftigen Familienmitglieds sicherstellen oder die Pflege organisieren. Das Pflegeunterstützungsgeld, das für diesen Zeitraum gezahlt wird, ist eine Lohnersatzleistung, die von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person übernommen wird.
Diese Regelung ähnelt dem Krankengeld für Eltern, die sich um ihr erkranktes Kind kümmern, und sorgt dafür, dass Arbeitnehmer bei akuten Pflegesituationen nicht auf ihre Einkünfte verzichten müssen. Sie bietet somit Sicherheit und Entlastung für pflegende Angehörige, die in schwierigen Momenten schnelle Entscheidungen treffen und Maßnahmen ergreifen müssen.
Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
Um Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Diese Leistung ist dazu gedacht, Berufstätige bei einer akuten und unerwarteten Pflegesituation eines Angehörigen zu unterstützen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Die Pflegesituation tritt plötzlich auf, Sie sind ein naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person, und es wurde entweder bereits eine Pflegebedürftigkeit festgestellt oder diese ist absehbar. Außerdem müssen Sie angestellt sein und eine kurzzeitige Freistellung von Ihrer Arbeit benötigen.
Der Angehörige, den Sie pflegen, muss bei einer deutschen Krankenkasse versichert sein – es spielt jedoch keine Rolle, ob er in Deutschland oder im Ausland lebt. Sobald absehbar ist, dass Pflegebedarf besteht, sollten Sie den Antrag zügig stellen. Dabei ist es erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung beizulegen, die die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen bestätigt.
Einschränkungen für den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld
In bestimmten Fällen besteht kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Dies betrifft Situationen, in denen Sie bereits von Ihrer Arbeit freigestellt sind, etwa während der Pflegezeit oder Familienpflegezeit. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn Ihr Arbeitgeber freiwillig Ihren Lohn weiterzahlt und Sie dadurch keine finanziellen Nachteile haben.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann zudem nicht beantragt werden, wenn die pflegebedürftige Person kein naher Angehöriger im Sinne des Pflegezeitgesetzes (§ 7 PflegeZG) ist. Auch Selbstständige, Beamte sowie Personen, die Arbeitslosengeld oder Grundsicherung beziehen, sind von dieser Leistung ausgeschlossen.
Pflegeunterstützungsgeld kann aufgeteilt werden
Das Pflegeunterstützungsgeld kann unter mehreren Angehörigen aufgeteilt werden, wenn sie gemeinsam die Pflege eines nahestehenden Angehörigen in einer akuten Ausnahmesituation organisieren. Dafür wird die Arbeitsverhinderung in Abschnitte unterteilt, die den einzelnen Pflegepersonen zugeordnet werden.
Ein Beispiel: Wenn zwei Personen die Pflege übernehmen, könnte eine Person an den ersten vier Tagen einspringen, während die andere die darauffolgenden sechs Tage übernimmt. Insgesamt besteht der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für maximal zehn Arbeitstage, die gerecht auf die Pflegepersonen verteilt werden. Die Grundlage für die Aufteilung bilden die jeweils geleisteten Pflegetage oder die entsprechenden Tage des Verdienstausfalls.
Pflegeunterstützungsgeld beantragen
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Leistung, die nur nach Antrag gewährt wird. Als Angehöriger müssen Sie diesen Antrag bei der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person einreichen, abhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert ist. Eine ärztliche Bescheinigung, die die Pflegebedürftigkeit bestätigt, ist dem Antrag unbedingt beizulegen.