Kampf gegen Diskriminierung / Reform des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG)
Obwohl Diskriminierung aufgrund von Behinderung laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist, ist sie dennoch allgegenwärtig. Beispielsweise werden behinderte Menschen im Café nicht bedient oder bei Beförderungen vom Chef übergangen. Ob in der Schule, im Beruf oder in Kinos, in Restaurants, bei Versicherungs- und Bankgeschäften: Behinderung ist zumeist ein Ausschlusskriterium - ungeachtet der persönlichen Fähigkeit und Möglichkeiten des Einzelnen. Dabei reichen oft kleine Dinge aus, um die Teilhabe zu verbessern: Etwa der Fahrstuhl in der Schule, die geeignete Software für blinde Mitarbeiterinnen oder die Rampe vor dem Kino.
Das online-Handbuch unter www.aktiv-gegen-diskriminierung.de gibt viele Hinweise zum Thema und bietet Unterstützungsmöglichkeiten für alle, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) macht eine Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unerlässlich. Die bestehenden Reformbedarfe sind in dem nachfolgenden Forderungspapier im Einzelnen dargestellt:
Vorschläge zur Reform des Behindertengleichstellungsrechts in Bund und Ländern im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (derzeit leider nicht barrierefrei)
Forderungen zur Reform von BGG und AGG
Auf der Ebene des Deutschen Behindertenrates setzt sich die BAG SELBSTHILFE mit Nachdruck gemeinsam mit anderen Verbänden behinderter Menschen für die längst überfällige Reform sowohl des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) als auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein. Lesen Sie hierzu das nachfolgende Forderungspapier Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen, sowie das Forderungspapier zur BGG-Reform Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.
1) BGG-Reform
Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Ihm waren zwei Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene vorausgegangen, nämlich im Jahr 1999 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen in Berlin und im Jahr 2001 das Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt. Das BGG des Bundes war seinerseits Vorbild für die übrigen Bundesländer, die mittlerweile alle Behindertengleichstellungsgesetze erlassen haben.
Aufgabe aller Behindertengleichstellungsgesetze ist die Umsetzung des 1994 im Grundgesetz (GG) geregelten Benachteiligungsverbots behinderter Menschen:
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG
Mit großer Enttäuschung wurde von den Verbänden aufgenommen, dass die angekündigte Reform des BGG im Jahr 2024 nun doch nicht umgesetzt wurde. Lesen Sie hierzu das aktuelle Forderungspapier Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen des Deutschen Behindertenrates.
Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) mit Stand vom 19.11.2025 sollte dann unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag die Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich weiter verbessert sowie auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hingewirkt werden. Insbesondere sollte das bewährte Regelungskonzept der “angemessenen Vorkehrungen“ auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen. Die BAG SELBSTHILFE und ihre Mitgliedsverbände haben dazu eine konsentierte Stellungnahme Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen abgegeben. Leider war der dann vom Bundeskabinett am 11.02.2026 verabschiedete "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ eine große Enttäuschung, unabhängig davon, dass den Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden keine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich wirksam an der Entwicklung des Gesetzentwurfes zu beteiligen. Dies ist vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen aus der UN-BRK (Art. 4 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 UN-BRK) zu kritisieren.
Vorliegender Entwurf bleibt deutlich hinter den Anforderungen einer inklusiven und zukunftsfähigen Gesellschaft zurück, insbesondere verfehlt er, Barrierefreiheit dort verbindlich abzusichern, wo sie für den Alltag der Menschen entscheidend ist: In der Privatwirtschaft. Dazu ist Deutschland nach der UN-BRK aber verpflichtet. Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE besteht daher erheblicher Nachbesserungsbedarf zu folgenden Punkten:
-Streichung 2.HS in § 7 Abs.3, S.1Nr.3 BGG-E:
Mit diesem Zusatz (2.HS) werden selbst kleinste Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal für unzumutbar erklärt und somit ad absurdum geführt, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Bauliche Änderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen als angemessene Vorkehrungen bestehen im Einzelfall jedoch häufig in kleinen und kostengünstigen, für Menschen mit Beeinträchtigungen aber sehr relevanten Änderungen (z.B. in Beschriftungen in Braille, in akustischen oder optischen Signalen).
-§ 7 Abs. 3 Nr.5 2.HS BGG-E:
„Algorithmische Entscheidungssysteme“ (diese waren in dem Entwurf vom 19.11.2025 noch explizit genannt) wurden im jetzigen Entwurf gestrichen. In vielen Lebensbereichen werden Entscheidungen zunehmend durch algorithmische Entscheidungssysteme und Künstliche Intelligenz vorbereitet und getroffen. Damit gehen erhebliche Diskriminierungsrisiken einher, welche auch Menschen mit Behinderungen betreffen. Deshalb sollten algorithmische Entscheidungssysteme wieder aufgenommen werden.
-§ 7b BGG-E:
Betroffene müssen auch ggü. privaten Unternehmen Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung geltend machen können, anstatt wie bisher lediglich auf Beseitigung und Unterlassung. Ferner sollte die Präklusionsfrist (4 Monate) gestrichen werden, sie beschränkt Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen unverhältnismäßig in der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Ferner sollte die Regelung, dass Ansprüche auf Entschädigung für immaterielle Schäden gegen öffentliche Unternehmen auf 1000 € begrenzt werden, ersatzlos gestrichen werden, bereits in Anbetracht erhöhter Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG).
-§7 Abs.3 BGG-E:
Zudem sollte § 7Abs.3 BGG-E ersatzlos gestrichen werden, zumindest aber klarstellen, dass weitergehende Ansprüche nach dem AGG und anderen Gesetzen, insbes. im SGB IX, bestehen bleiben und eingeklagt werden können. Auch sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen bestehen bleiben, welche nicht ausdrücklich als Benachteiligungsverbot formuliert sind.
Fehlende Beweislastregelung:
Im Entwurf vom 11.02.2026 fehlt eine Regelung zur Beweiserleichterung, wie sie in dem an die Verbände versendeten Entwurf vom 19. 11.2025 in § 7b BGG-ÄndG noch vorgesehen war. Eine solche Regelung ist unerlässlich, da der Vollbeweis einer Diskriminierung für Betroffene in der Praxis oft nicht möglich ist.
-§ 8 BGG-E:
Die implementierten Zeiträume zum Abbau baulicher Barrieren in öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes sind nicht nur nicht willkürlich festgelegt, sondern sie beinhalten zugleich auch unangemessen lange Übergangsfristen, hier bis 2035 als „Sollvorschrift“ und bis 2045 als „Mussvorschrift“ formuliert. Die Feststellungen müssen bis spätestens 2030 erfolgen, Abänderungen Schritt für Schritt spätestens bis 2035.
-§ 15 BGG:
Verbandsklage muss auch ggü. privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen möglich sein und nicht nur gegen Träger der öffentlichen Gewalt. Zudem sollte statt einer abschließenden Aufzählung eine Generalklausel in die Regelungen zum Verbandsklagerecht aufgenommen werden. Auch sollte die Einrichtung eines Rechtshilfefonds gesetzlich verankert werden, um finanzielle Hilfen bei Klagen mit hinreichenden Erfolgsaussichten zu gewährleisten und somit das Prozesskostenrisiko für klagende Verbände zu minimieren.
-§16 BGG-E:
Es ist eine zeitnahe und praxistaugliche Durchführung sicherzustellen, die personelle Ausstattung der Schlichtungsstelle BGG wird dem zu erwartender Zuwachs an Schlichtungsfällen durch die ausgeweiteten Zuständigkeiten nicht gerecht. Der größere Stellenbedarf sollte sich in einem angemessenen Zuwachs der zur Verfügung gestellten Mittel abbilden.
2) AGG-Reform
Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen, welcher der BAG SELBSTHILFE vom BMFSFJ zur Stellungnahme zugeleitet wurde, dient der Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 in nationales Recht, mit der Maßgabe, folgende Änderungen im AGG vorzunehmen:
- Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS),
- Möglichkeit für von Diskriminierung Betroffene, Ansprüche vor Gericht durch einen Antidiskriminierungsverband geltend zu machen (Prozessstandschaft) und
- Verbesserung des Zuganges zur ADS sowie deren Dienst- und Beratungsleistungen.
Vorgenannte EU-Richtlinien sollen bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.
- Stellungnahme der BAG SELBSTHILFE zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen vom 04.10.2024) Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
- Positionspapier DBR: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Interesse von Menschen mit Behinderungen teilhabeorientiert weiterentwickeln Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen
3) Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Im Jahr 2024 haben sich deutlich mehr Menschen als je zuvor wegen Diskriminierung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt. Diese und weitere Erkenntnisse finden Sie im Jahresbericht 2024. Der thematische Schwerpunkt ist Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Den Bericht können Sie hier herunterladen und kostenfrei bestellen:
www.antidiskriminierungsstelle.de/jahresbericht-2024
Im Jahr 2024 haben 11.405 Anfragen das Beratungsteam der Antidiskriminierungsstelle des Bundes erreicht. Das sind mehr als jemals zuvor in einem Jahr. 2019, dem Jahr vor der Coronapandemie, war die Zahl der Ratsuchenden weniger als halb so groß.
Wichtige Erkenntnisse aus dem Jahresbericht:
- Bei 43 Prozent der Anfragen ging es im vergangenen Jahr um rassistische Diskriminierung. Anfragen zu Benachteiligungen wegen einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit machten 27 Prozent, Anfragen zu Benachteiligungen wegen des Geschlechts 24 Prozent aus, wozu auch Anfragen wegen sexueller Belästigung zählen.
- Die meisten Ratsuchenden erleben Diskriminierung im Arbeitsleben. Viele wenden sich aber auch wegen Diskriminierung bei sogenannten Alltagsgeschäften an uns, zum Beispiel bei der Wohnungssuche, beim Restaurantbesuch oder beim Einkauf.
- 25 Prozent aller Ratsuchenden beklagten Diskriminierung durch staatliche Stellen. Hier greift das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) allerdings nicht.
Darüber hinaus veranschaulicht der Jahresbericht, wie viele Facetten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat – von Lohndiskriminierung und Benachteiligung von trans* und inter* Personen bis hin zu sexueller Belästigung.