Kampf gegen Diskriminierung / Reform des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG)

Obwohl Diskriminierung aufgrund von Behinderung laut Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten ist, ist sie dennoch allgegenwärtig. Beispielsweise werden behinderte Menschen im Café nicht bedient oder bei Beförderungen vom Chef übergangen. Ob in der Schule, im Beruf oder in Kinos, in Restaurants, bei Versicherungs- und Bankgeschäften: Behinderung ist zumeist ein Ausschlusskriterium - ungeachtet der persönlichen Fähigkeit und Möglichkeiten des Einzelnen. Dabei reichen oft kleine Dinge aus, um die Teilhabe zu verbessern: Etwa der Fahrstuhl in der Schule, die geeignete Software für blinde Mitarbeiterinnen oder die Rampe vor dem Kino.

Das online-Handbuch unter www.aktiv-gegen-diskriminierung.de gibt viele Hinweise zum Thema und bietet Unterstützungsmöglichkeiten für alle, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) macht eine Weiterentwicklung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unerlässlich. Die bestehenden Reformbedarfe sind in dem nachfolgenden Forderungspapier im Einzelnen dargestellt:
Vorschläge zur Reform des Behindertengleichstellungsrechts in Bund und Ländern im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen (derzeit leider nicht barrierefrei)

Forderungen zur Reform von BGG und AGG

Auf der Ebene des Deutschen Behindertenrates setzt sich die BAG SELBSTHILFE mit Nachdruck gemeinsam mit anderen Verbänden behinderter Menschen für die längst überfällige Reform sowohl des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) als auch des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ein. Lesen Sie hierzu das nachfolgende Forderungspapier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen, sowie das Forderungspapier zur BGG-Reform  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen.

1) BGG-Reform

Das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes trat am 1. Mai 2002 in Kraft. Ihm waren zwei Behindertengleichstellungsgesetze auf Landesebene vorausgegangen, nämlich im Jahr 1999 das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen in Berlin und im Jahr 2001 das Gesetz für Chancengleichheit und gegen Diskriminierung behinderter Menschen im Land Sachsen-Anhalt. Das BGG des Bundes war seinerseits Vorbild für die übrigen Bundesländer, die mittlerweile alle Behindertengleichstellungsgesetze erlassen haben.

Aufgabe aller Behindertengleichstellungsgesetze ist die Umsetzung des 1994 im Grundgesetz (GG) geregelten Benachteiligungsverbots behinderter Menschen:

Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG

Mit großer Enttäuschung wurde von den Verbänden aufgenommen, dass die angekündigte Reform des BGG im Jahr 2024 nun doch nicht umgesetzt wurde. Lesen Sie hierzu das aktuelle Forderungspapier  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen des Deutschen Behindertenrates.

Mit dem Entwurf eines Artikelgesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGGÄndG) mit Stand vom 19.11.2025 sollte dann unter Bezugnahme auf den Koalitionsvertrag die Barrierefreiheit sowohl im öffentlichen Bereich weiter verbessert sowie auch in der Privatwirtschaft auf mehr Barrierefreiheit hingewirkt werden. Insbesondere sollte das bewährte Regelungskonzept der “angemessenen Vorkehrungen“ auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen. Die BAG SELBSTHILFE und ihre Mitgliedsverbände haben dazu eine konsentierte Stellungnahme  Dieses Dokument in neuem Tab öffnen und vorlesen abgegeben. Leider war der dann vom Bundeskabinett am 11.02.2026 verabschiedete "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes“ eine große Enttäuschung, unabhängig davon, dass den Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden keine ausreichende Gelegenheit gegeben wurde, sich wirksam an der Entwicklung des Gesetzentwurfes zu beteiligen. Dies ist vor dem Hintergrund der völkerrechtlichen Verpflichtung der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen aus der UN-BRK (Art. 4 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 UN-BRK) zu kritisieren. 

Vorliegender Entwurf bleibt deutlich hinter den Anforderungen einer inklusiven und zukunftsfähigen Gesellschaft zurück, insbesondere verfehlt er, Barrierefreiheit dort verbindlich abzusichern, wo sie für den Alltag der Menschen entscheidend ist: In der Privatwirtschaft. Dazu ist Deutschland nach der UN-BRK aber verpflichtet. Nach Ansicht der BAG SELBSTHILFE besteht daher erheblicher Nachbesserungsbedarf zu folgenden Punkten:

-Streichung 2.HS in § 7 Abs.3, S.1Nr.3 BGG-E:

Mit diesem Zusatz (2.HS) werden selbst kleinste Anpassungen von Gütern und Dienstleistungen pauschal für unzumutbar erklärt und somit ad absurdum geführt, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Bauliche Änderungen und Änderungen von Gütern und Dienstleistungen als angemessene Vorkehrungen bestehen im Einzelfall jedoch häufig in kleinen und kostengünstigen, für Menschen mit Beeinträchtigungen aber sehr relevanten Änderungen (z.B. in Beschriftungen in Braille, in akustischen oder optischen Signalen). 

-§ 7 Abs. 3 Nr.5 2.HS BGG-E:

„Algorithmische Entscheidungssysteme“ (diese waren in dem Entwurf vom 19.11.2025 noch explizit genannt) wurden im jetzigen Entwurf gestrichen. In vielen Lebensbereichen werden Entscheidungen zunehmend durch algorithmische Entscheidungssysteme und Künstliche Intelligenz vorbereitet und getroffen. Damit gehen erhebliche Diskriminierungsrisiken einher, welche auch Menschen mit Behinderungen betreffen. Deshalb sollten algorithmische Entscheidungssysteme wieder aufgenommen werden.

-§ 7b BGG-E:

Betroffene müssen auch ggü. privaten Unternehmen Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung geltend machen können, anstatt wie bisher lediglich auf Beseitigung und Unterlassung. Ferner sollte die Präklusionsfrist (4 Monate) gestrichen werden, sie beschränkt Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen unverhältnismäßig in der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Ferner sollte die Regelung, dass Ansprüche auf Entschädigung für immaterielle Schäden gegen öffentliche Unternehmen auf 1000 € begrenzt werden, ersatzlos gestrichen werden, bereits in Anbetracht erhöhter Grundrechtsbindung öffentlicher Unternehmen (Art. 3 Abs. 3 S.2 GG).

-§7 Abs.3 BGG-E:

Zudem sollte § 7Abs.3 BGG-E ersatzlos gestrichen werden, zumindest aber klarstellen, dass weitergehende Ansprüche nach dem AGG und anderen Gesetzen, insbes. im SGB IX, bestehen bleiben und eingeklagt werden können. Auch sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen bestehen bleiben, welche nicht ausdrücklich als Benachteiligungsverbot formuliert sind. 

Fehlende Beweislastregelung:

Im Entwurf vom 11.02.2026 fehlt eine Regelung zur Beweiserleichterung, wie sie in dem an die Verbände versendeten Entwurf vom 19. 11.2025 in § 7b BGG-ÄndG noch vorgesehen war. Eine solche Regelung ist unerlässlich, da der Vollbeweis einer Diskriminierung für Betroffene in der Praxis oft nicht möglich ist.

-§ 8 BGG-E:

Die implementierten Zeiträume zum Abbau baulicher Barrieren in öffentlich zugänglichen Bestandsbauten des Bundes sind nicht nur nicht willkürlich festgelegt, sondern sie beinhalten zugleich auch unangemessen lange Übergangsfristen, hier bis 2035 als „Sollvorschrift“ und bis 2045 als „Mussvorschrift“ formuliert. Die Feststellungen müssen bis spätestens 2030 erfolgen, Abänderungen Schritt für Schritt spätestens bis 2035.

-§ 15 BGG:

Verbandsklage muss auch ggü. privaten Anbietern von Gütern und Dienstleistungen möglich sein und nicht nur gegen Träger der öffentlichen Gewalt. Zudem sollte statt einer abschließenden Aufzählung eine Generalklausel in die Regelungen zum Verbandsklagerecht aufgenommen werden. Auch sollte die Einrichtung eines Rechtshilfefonds gesetzlich verankert werden, um finanzielle Hilfen bei Klagen mit hinreichenden Erfolgsaussichten zu gewährleisten und somit das Prozesskostenrisiko für klagende Verbände zu minimieren.

-§16 BGG-E:

Es ist eine zeitnahe und praxistaugliche Durchführung sicherzustellen, die personelle Ausstattung der Schlichtungsstelle BGG wird dem zu erwartender Zuwachs an Schlichtungsfällen durch die ausgeweiteten Zuständigkeiten nicht gerecht. Der größere Stellenbedarf sollte sich in einem angemessenen Zuwachs der zur Verfügung gestellten Mittel abbilden.

2) AGG-Reform

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen, welcher der BAG SELBSTHILFE vom BMFSFJ zur Stellungnahme zugeleitet wurde, dient der Umsetzung der EU-Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 in nationales Recht, mit der Maßgabe, folgende Änderungen im AGG vorzunehmen: 

  • Einrichtung einer Schlichtungsstelle zur alternativen Streitbeilegung bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS),
  • Möglichkeit für von Diskriminierung Betroffene, Ansprüche vor Gericht durch einen Antidiskriminierungsverband geltend zu machen (Prozessstandschaft) und
  • Verbesserung des Zuganges zur ADS sowie deren Dienst- und Beratungsleistungen.

Vorgenannte EU-Richtlinien sollen bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umgesetzt werden.

3) Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Der Reformbedarf des AGG geht jedoch weit über die aktuelle Gesetzesinitiative hinaus. 

Laut einer aktuellen Studie, welche von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) in Auftrag gegeben wurde, berichten mehr als 13 % der Menschen in Deutschland, in den letzten 12 Monaten Diskriminierung erfahren zu haben, umgerechnet auf die erwachsene Bevölkerung entspricht dies rund 9 Millionen Menschen. Dies betrifft nicht nur Menschen mit Migrationshintergrund, Frauen, trans- und intergeschlechtliche sowie nicht-binäre Personen, auch Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen erleben überdurchschnittlich häufig Diskriminierung. Eine Gesellschaft, in der sich Millionen Menschen als Bürger*innen 2. Klasse fühlen, ist jedoch instabil und anfällig (Link:  https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/aktuelles/DE/2026/20260310_SOEP_Ergebnisse.html)

Die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform des AGG muss zügig umgesetzt werden, die Bundesregierung hat versprochen, den Diskriminierungsschutz zu stärken, weil Benachteiligungen Gift für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung sind. Die BAG SELBSTHILFE sieht folgenden Reformbedarf: 

  1. Verstöße gegen Vorhaben zur Barrierefreiheit als Benachteiligung anerkennen
  2. Recht auf angemessene Vorkehrungen im AGG verankern
  3. Diskriminierungsschutz erweitern
  4. Novellierung der Rechtfertigungstatbestände
  5. Rechtsdurchsetzung stärken
  6. Erweiterung des geschützten Personenkreises
  7. Barrierefreiheit voranbringen - Verzahnung von AGG, BGG und BFSG umsetzen

Konkret, dass 

  • auch im AGG private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen zur Schaffung von Barrierefreiheit sowie zur Herstellung angemessener Vorkehrungen im Einzelfall verbindlich verpflichtet werden.
     
  • auch im Vertragsgeschehen Diskriminierungen konsequent unterbunden werden, um Menschen mit Beeinträchtigungen einen fairen Zugang insbesondere zu Versicherungen, zum Arbeitsleben und zu Wohnraum zu ermöglichen.
     
  • , wenn gegen rechtliche Vorgaben zur Barrierefreiheit verstoßen wird und wenn verhältnismäßige Einzelfalllösungen zur Überwindung von Barrieren („angemessene Vorkehrungen“) versagt werden, dies als Diskriminierung gelten und im Sinne des AGG sanktioniert werden muss.
     
  • der Schutz behinderter Menschen vor Diskriminierung auf alle der Öffentlichkeit angebotenen Dienstleistungen, z.B. auch auf Gesundheitsleistungen, erweitert werden muss. Die Einschränkungen in § 19 AGG sind aufzuheben.
     
  • die zulässigen Gründe für eine Ungleichbehandlung so formuliert werden müssen, dass behinderte Menschen wegen einer vorgeschobenen Gefahrenabwehr nicht länger von Versicherungen, aus Schwimmbädern, Freizeitparks oder von Reisen ausgeschlossen werden.
     
  • der Rechtsschutz verbessert werden muss, insbesondere durch eine auf 12 Monate verlängerte Frist, um Diskriminierungen geltend zu machen, die Einführung eines Verbandsklagerechts auch für Behindertenverbände im Sinne des § 15 BGG, eine Prozessstandschaft sowie eine niedrigschwellige Schlichtungsmöglichkeit. Mit der Verbandsklage und der Prozessstandschaft sollten nicht nur Diskriminierungstatbestände gerügt werden, sondern auch die Pflicht zur Barrierefreiheit sowie zur Schaffung angemessener Vorkehrungen durchgesetzt werden können.
     
  • insoweit nach dem AGG sowohl eine Unterlassungsklage, eine Klage auf Vornahme einer bestimmten Leistung/eines Tuns als auch eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft sind.
     
  • Rechtsmittelfonds, wie sie aus dem Natur- und Umweltschutzbereich bekannt sind, auch für Klagen nach dem AGG geschaffen werden.
     
  • das AGG als Verbraucherschutzgesetz anerkannt und in § 2 Unterlassungsklagegesetz (UKlG) aufgenommen wird.
     
  • neben der Stärkung des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot aufgrund von Behinderung nach dem AGG eine niedrigschwellige Beschwerdemöglichkeit geschaffen wird. Dazu ist die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG zu erweitern.
     
  • die seit 2008 diskutierte 5. Gleichbehandlungsrichtlinie der EU, die unter anderem den Diskriminierungsschutz wegen Behinderung für die Bereiche Sozialschutz, soziale Vergünstigungen, Bildung sowie beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vorsieht, endlich verabschiedet wird. Die Bundesregierung ist aufgefordert, ihre Blockadehaltung gegen diese Richtlinie aufzugeben und die Verabschiedung der Richtlinie im Interesse behinderter Menschen zu ermöglichen.
     
  • für einen lückenlosen Schutz vor Diskriminierung das AGG, das BGG sowie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) miteinander verzahnt und so weiterentwickelt werden, dass künftig alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.

Hier finden Sie die Forderungen der BAG SELBSTHILFE zur aktuellen Legislaturperiode.