Die BAG SELBSTHILFE hat zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AGG Stellung genommen. Aus ihrer Sicht kann vorliegender Entwurf die nach wie vor dringend gebotene Novellierung des AGG nicht ersetzen, sondern er kann allenfalls nur eine Interimslösung bzw. eine „kleine Lösung“ darstellen, um die aufgeführten EU-Richtlinien, welche bereits am 18.06.2024 in Kraft getreten sind, bis zum 19.06.2026 in nationales Recht umzusetzen und damit auch ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission zu beenden.